189 Abs. 1 StGB zu begründen (vgl. BGE 128 IV 97). Das Kantonsgericht hält fest, dass der Tatbestand der sexuellen Nötigung - auch in der Tatbestandsvariante der "Unterpsychischen-Druck-Setzung" - nur erfüllt ist, wenn der Täter bewusst und tatsituativ eine Zwangslage für das Opfer schafft, in welcher das Nachgeben des Opfers unter den konkreten Umständen als verständlich erscheint, wobei bei kindlichen Opfern geringere Anforderungen zu stellen sind. Einerseits muss der Täter eine Zwangssituation schaffen und andererseits muss die Zwangsintensität erheblich sein und somit einen gewissen objektiven Grad erreichen.