187 StGB nur in Betracht, wenn der psychische Druck auf das Opfer erheblich sei. Das Ausnützen allgemeiner Abhängigkeitsoder Freundschaftsverhältnisse oder gar eine gegenüber jedem Erwachsenen bestehende Unterlegenheit des Kindes für sich genommen genügten regelmässig nicht, um einen relevanten psychischen Druck im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB zu begründen (vgl. BGE 128 IV 97).