Anders zu bewerten sei die Situation, wenn ein Täter das Opfer zusätzlich unter Druck setze, indem er z.B. seinem Kind androhe, es müsse in ein Kinderheim, wenn es nicht mache, was er (der Täter) verlange. In einem solchen Fall müssten die vorbestehenden strukturellen Zwangswirkungen in die Beurteilung mit einbezogen werden (Basler Kommentar, StGB II, Art. 189 StGB N 10). Das Bundesgericht hat sich wiederum mit der Kritik der Lehre auseinander gesetzt und entgegnet, Art. 189 StGB komme neben Art. 187 StGB nur in Betracht, wenn der psychische Druck auf das Opfer erheblich sei.