Diese Verhältnisse seien vielmehr vorbestehend. Von einem nötigenden Verhalten des Täters könne nicht gesprochen werden, denn die Zwangswirkung auf das Opfer sei bereits vorhanden, wenn der Täter seinen Tatentschluss fasse. Ein Altersunterschied oder ein strukturell vorgegebenes Abhängigkeitsverhältnis könnten deshalb für sich allein nie zu einer Nötigungssituation führen. Anders zu bewerten sei die Situation, wenn ein Täter das Opfer zusätzlich unter Druck setze, indem er z.B. seinem Kind androhe, es müsse in ein Kinderheim, wenn es nicht mache, was er (der Täter) verlange.