Eine Tatbestandsmässigkeit setze aber jedenfalls voraus, dass unter den konkreten Umständen das Nachgeben des Kindes verständlich erscheine (BGE 128 IV 97, 99 f.; BGE 124 IV 154, 159 f. mit Hinweisen). Diese bundesgerichtliche Praxis ist in der Lehre auf Kritik gestossen, da zwischen der Nötigungshandlung des Täters und der sexuellen Handlung ein Kausalzusammenhang bestehen müsse. Eine kognitive Unterlegenheit (z.B. Kinder-Lehrer-Verhältnis) oder eine emotionale bzw. soziale Abhängigkeit (z.B. Vater-Kind-Verhältnis) würden in der Regel nicht vom Täter geschaffen, um auf das Opfer Zwang auszuüben. Diese Verhältnisse seien vielmehr vorbestehend.