Kindern ist im Allgemeinen eine geringere Gegenwehr zuzumuten als Erwachsenen, womit Opfergesichtspunkte in die Beurteilung einbezogen werden und berücksichtigt wird, dass die sexuellen Nötigungstatbestände nach der Konzeption des Gesetzes vorrangig auf Erwachsene ausgerichtet sind. Deshalb sind bei sexuellen Handlungen unter Ausnützung des Erwachsenen-Kind-Gefälles geringere Anforderungen an die Intensität bzw. Erheblichkeit der Nötigungsmittel zu stellen als bei sexuellen Handlungen zum Nachteil von Erwachsenen (vgl. Basler Kommentar, StGB II, Art. 189 StGB N 11, 19 und 21 mit weiteren Hinweisen).