Zürich 1994, S. 321). Das Bundesgericht berücksichtigte in früheren Entscheiden auf der einen Seite die Persönlichkeit, das Alter, die ablehnende Haltung und die prekäre familiäre Stellung des Opfers und auf der anderen Seite die Autoritätsposition, den Charakter und das Schweigegebot des Täters (vgl. BGE 122 IV 97 sowie 124 IV 154). Kindern ist im Allgemeinen eine geringere Gegenwehr zuzumuten als Erwachsenen, womit Opfergesichtspunkte in die Beurteilung einbezogen werden und berücksichtigt wird, dass die sexuellen Nötigungstatbestände nach der Konzeption des Gesetzes vorrangig auf Erwachsene ausgerichtet sind.