Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Ausnützung von Verblüffung und Erschrecken oder die Anwendung einer List den Tatbestand des Nötigungsdelikts mangels einer Nötigungshandlung nicht erfüllen. In Lehre und Rechtsprechung wird ausgeführt, dass Sexualdelikte als Gewaltdelikte gelten und damit prinzipiell als Akte psychischer Aggression zu verstehen sind. Dabei stellt aber die Tatbestandsvariante des "Unterpsychischen-Druck-Setzens" klar, dass sich die tatbestandsmässige Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet; es kann vielmehr genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter solchen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist.