189 StGB N 20f.). Dass der Täter vor der Tat selber eine Zwangssituation schaffen muss, bedeutet nicht, dass er die Zwangssituation jedes Mal wieder auf die gleiche Weise neu entstehen lassen muss. Bei lang andauernden sexuellen Ausbeutungen von Kindern genügt bereits eine Aktualisierung des Zwangs (vgl. Basler Kommentar, StGB II, Art. 189 StGB N 22 mit Hinweisen). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Ausnützung von Verblüffung und Erschrecken oder die Anwendung einer List den Tatbestand des Nötigungsdelikts mangels einer Nötigungshandlung nicht erfüllen.