Es handelt sich um ein Handlungsdelikt, weshalb der Täter den Willen des Opfers aktiv brechen muss. Der Täter muss tatsituativ, also kurz vor oder während der sexuellen Handlung eine Zwangssituation schaffen, die das Opfer kapitulieren lässt. Es genügt daher nicht, wenn der Täter bloss eine vorbestehende, nicht selber geschaffene Abhängigkeit oder eine Notlage des Opfers ausnützt. Der Täter muss bewusst Zwang auf das Opfer ausüben, um seinen (allfälligen) Widerstand zu brechen (Basler Kommentar, StGB II, Art. 189 StGB N 20f.).