187 StGB) auseinander gesetzt. Beim Nötigungsdelikt übt die handelnde Person Zwang aus bzw. setzt jemanden unter Druck. Die Nötigungsmittel "Gewalt", "Drohung" und "psychischer Druck" haben eine tatsituative Zwangswirkung, weil sie vom Täter im Moment der Tat erzeugt werden, um den Widerstand des Opfers zu brechen bzw. zu verhindern, dass sich das Opfer überhaupt zur Wehr setzt. Die Tatbestandsmerkmale "Abhängigkeit" und "Notlage" beschreiben hingegen eine nicht tatsituative Zwangswirkung, die bereits auf das Opfer wirkt, wenn der Täter seinen Tatentschluss fasst, einen sexuellen Übergriff auf das Opfer auszuführen (Basler Kommentar, StGB II, Art.