189 StGB schützt die sexuelle Freiheit und ist mit einer höheren Strafandrohung versehen als Art. 187 StGB, welcher die sexuelle Entwicklung von Kindern schützt. Es besteht echte Konkurrenz zwischen den beiden Tatbeständen, weshalb nachfolgend zu prüfen ist, ob der Tatbestand der sexuellen Nötigung neben dem Schuldspruch wegen sexueller Handlungen mit Kindern anzunehmen ist. Sowohl die Lehre als auch das Bundesgericht haben sich mit der Abgrenzungsproblematik der sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB) zur Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit (Art. 188, 192, 193 StGB) sowie zur sexuellen Handlung mit einem Kind (Art. 187 StGB) auseinander gesetzt.