Einerseits muss der Täter eine Zwangssituation schaffen und andererseits muss die Zwangsintensität erheblich sein und somit einen gewissen objektiven Grad erreichen (Art. 189 StGB; E. 4.2). Art. 191 StGB ist neben Art. 187 StGB nur anzuwenden, wenn neben dem jungen Alter ein zusätzlicher Grund für die Annahme einer Urteilsunfähigkeit gegeben ist (Art. 187 und Art. 191 StGB; E. 4.3). 10 Strafrecht Sachverhalt Gemäss den als glaubwürdig qualifizierten Aussagen des neuneinhalb Jahre alten Opfers ist es zwischen dem Angeklagten und dem Kind während dessen kinesiologischen Behandlungen zu zehn sexuellen Handlungen in unterschiedlichem Ausmass gekommen.