Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 26. April 2005 (100 04 600) Sexuelle Nötigung bzw. Schändung gegenüber einem Kind Der Tatbestand der sexuellen Nötigung - auch in der Tatbestandsvariante der "Unterpsychischen-Druck-Setzung" - ist nur erfüllt, wenn der Täter bewusst und tatsituativ eine Zwangslage für das Opfer schafft, in welcher das Nachgeben des Opfers unter den konkreten Umständen als verständlich erscheint, wobei bei kindlichen Opfern geringere Anforderungen zu stellen sind. Einerseits muss der Täter eine Zwangssituation schaffen und andererseits muss die Zwangsintensität erheblich sein und somit einen gewissen objektiven Grad erreichen (Art.