{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-04-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2004-600_2005-04-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f8ca219a-e729-4e46-a320-a5bec96f0b71&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433894", "Checksum": "8932ce423d7c8d88e4992c79b2065882"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["100 2004 600", "100 04 600"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 26.04.2005 100 2004 600 (100 04 600)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sexuelle Nötigung bzw. 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Sie sei zunächst zurückgeschreckt, habe es aber danach geschehen lassen, weil sie den Angeklagten geliebt habe (vgl. act. 191, 193). Aus dem Sachverhalt ergibt sich auch bei diesem Vorfall weder ein Hinweis auf eine vom Täter geschaffene erhebliche Drucksituation noch auf eine physische Gewaltanwendung. Das Kantonsgericht geht somit - stets basierend auf den Aussagen des Opfers - davon aus, dass jenes beim ersten Zungenkuss überrascht oder überrumpelt worden ist. Das Ausnützen eines Überraschungsmoments erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen eines Nötigungsmittels, weshalb der Tatbestand der sexuellen Nötigung auch im Fall des Zungenkusses zu verneinen ist.\nAufgrund einer Gesamtwürdigung der dafür massgeblichen Umstände geht das Kantonsgericht davon aus, dass das Tatbestandsmerkmal des \"Unterpsychischen-Druck-Setzens\", mithin der Tatbestand der sexuellen Nötigung, im vorliegenden Fall nicht erfüllt ist.\n4.3 Schändung (Art. 191 StGB)\n(…)\nDer Tatbestand der Schändung steht in Parallele zu dem der sexuellen Nötigung, nur dass der Täter hier nicht den Widerstand des Opfers überwindet oder ausschaltet, sondern eine bereits vorhandene Beschränkung der freien Willensbestimmung ausnützt (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht BT I, § 8 N 31). Kinder unter 16 Jahren haben nach Art. 183 Ziff. 2 StGB generell als urteils- und widerstandsunfähig zu gelten, weshalb der Tatbestand der Schändung konsequenterweise auch immer auf Kinder unter 16 Jahren anzuwenden wäre. Das Bundesgericht hat sich mit dieser Problematik auseinandergesetzt und den Ausweg gefunden, zwischen der Urteilsunfähigkeit im Sinne von Art. 191 StGB und der mangelnden Reife im Sinn von Art. 187 StGB zu unterscheiden, dergestalt, dass eine allein altersbedingte Urteilsunfähigkeit nur zurückhaltend angenommen werden soll (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, BT I, § 8 N 34 mit Verweis auf BGE vom 24.6.1994). Das Bundesgericht hielt fest, dass in der Ausnützung der durch die Urteilsunfähigkeit bedingten Hilflosigkeit eines Kindes eine weitergehende Rechtsgutsverletzung zu sehen sei, welche nicht vom Schutzbereich des Art. 187 StGB umfasst werde. Entscheidend sei, ob das Kind im Tatmoment in Bezug auf die sexuellen Handlungen seelisch in der Lage gewesen sei, darüber zu entscheiden, ob es die sexuellen Handlungen gewollt habe oder nicht. Die Anwendung von Art. 191 StGB setze bei einem Kind voraus, dass zur Ausnützung der mangelnden Reife offenkundig ein Missbrauch der Urteilsunfähigkeit oder eine anders begründete Widerstandsunfähigkeit des Kindes hinzukomme. Eine allein altersbedingte Urteilsunfähigkeit dürfe nur zurückhaltend angenommen werden (vgl. BGE 120 IB 194).\nDiese Auslegung ist in der Lehre mehrheitlich auf Ablehnung gestossen. Neben der Problematik heikler Abgrenzungsfragen wird bemängelt, dass bei dieser Praxis eine unzulässige Konzentration auf die Äusserungen und die Verhaltensweisen des Kindes anstelle des Fehlverhaltens des Täters stattfinde. Eine Urteilsunfähigkeit sollte bei Kindern daher nur angenommen werden, wenn deutliche Gründe vorliegen, dass diese auch unabhängig vom Alter des Kindes gegeben sind. So ist gemäss der von Philipp Maier im Basler Kommentar vertretenen Auffassung Urteils- und Widerstandsunfähigkeit bei Kindern unter 16 Jahren zu vermuten, wenn eine der nachfolgende aufgeführten Situationen gegeben ist; (1) das Kind ist im Tatmoment unter vier Jahre alt; (2) das Kind ist älter als vier Jahre, aber in der geistigen oder körperlichen Entwicklung zurückgeblieben, geistig und/oder körperlich behindert oder in einer Situation, die auch bei einer erwachsenen Person zur Annahme einer Widerstandsunfähigkeit bzw. Urteilsunfähigkeit i.S.v. Art. 191 StGB führen würde. Sind diese Elemente nicht gegeben, so findet einzig Art. 187 StGB Anwendung (Basler Kommentar zu Art. 191 N 7ff).\nDas Kantonsgericht folgt der Auffassung, wonach Art. 191 StGB neben Art. 187 StGB nur anzuwenden ist, wenn neben dem jungen Alter ein zusätzlicher Grund für die Annahme einer Urteilsunfähigkeit gegeben ist. Im vorliegenden Fall liegt kein derartiger Hinweis vor, weshalb neben dem Schuldspruch wegen sexueller Handlungen mit einem Kind kein zusätzlicher Schuldspruch wegen Schändung zu erfolgen hat.\n(…)\nKGE ZS vom 26. April 2005 i.S. Staatsanwaltschaft gegen C.T. (100 04 600/AFS)\nDas Bundesgericht hat die vom Angeklagten gegen diesen Entscheid erhobenen Beschwerden hinsichtlich der Strafzumessung (Nichtigkeitsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde) mit Urteil vom 1. Oktober 2005 (6P.85/2005 und 6S.250/2005) abgewiesen."}