{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-04-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2004-600_2005-04-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f8ca219a-e729-4e46-a320-a5bec96f0b71&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051087", "Checksum": "8932ce423d7c8d88e4992c79b2065882"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2004 600", "100 04 600"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 26.04.2005 100 2004 600 (100 04 600)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sexuelle Nötigung bzw. Schändung gegenüber einem Kind"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:27:13", "Checksum": "53fb62a037d7123e5b227e4eb3cddc9e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 26.04.2005 100 2004 600 (100 04 600)\nRegeste:\nSexuelle Nötigung bzw. Schändung gegenüber einem Kind\n\n\nDas Kantonsgericht hält fest, dass der Tatbestand der sexuellen Nötigung - auch in der Tatbestandsvariante der \"Unterpsychischen-Druck-Setzung\" - nur erfüllt ist, wenn der Täter bewusst und tatsituativ eine Zwangslage für das Opfer schafft, in welcher das Nachgeben des Opfers unter den konkreten Umständen als verständlich erscheint, wobei bei kindlichen Opfern geringere Anforderungen zu stellen sind. Einerseits muss der Täter eine Zwangssituation schaffen und andererseits muss die Zwangsintensität erheblich sein und somit einen gewissen objektiven Grad erreichen. Diese Voraussetzungen gilt es in eingehender Würdigung der vorliegenden Umstände zu prüfen.\nIm vorliegenden Fall war das Opfer zur Tatzeit erst neuneinhalb Jahre alt, weshalb aufgrund des Erwachsenen-Kind-Gefälles und des jungen Alters des Opfers ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Angeklagten und dem Opfer bestand. Hinzu kommt, dass das Opfer beim Angeklagten in kinesiologischer Behandlung war, was das Abhängigkeitsverhältnis zweifelsohne gestärkt hat. Verstärkt wurde dieses zudem durch die Tatsache, dass sich das Opfer gemäss eigenen Aussagen in den Appellanten verliebt hatte (act. 191, 202). Was die Persönlichkeit des Opfers anbelangt, so sind sicherlich die prekären familiären Verhältnisse sowie die erzieherischen Defizite und die dem Opfer attestierte Distanzlosigkeit zu berücksichtigen. Der Appellant hat diese sozialen und emotionalen Mängel des Opfers, insbesondere den Mangel an Liebe und Zuneigung, spätestens im Verlauf der kinesiologischen Behandlung erkannt und diese Feststellung im Übrigen auch auf dem Patientenblatt notiert (vgl. act. 72: \"Mangel an Liebe\"). Ausserdem wusste er von seiner Mutter, welche regelmässig Kontakt zur Mutter des Opfers pflegte, von den desolaten sozialen Verhältnissen der Familie sowie von der Alkoholabhängigkeit der Eltern. So sagt er doch auch selber aus, dass er und seine Mutter vermutet hätten, dass die Mutter des Opfers Alkoholprobleme habe, weshalb er später auch die Mutter des Opfers zur Behandlung gebeten habe (Prot. KG S. 3). Für ein starkes Abhängigkeitsverhältnis spricht ferner die Tatsache, dass das Opfer gemäss eigenen Angaben von der Mutter weg wollte, weshalb es wahrscheinlich auch einen engeren Kontakt zum Appellanten suchte. Belastend war für das Mädchen sicherlich auch die Tatsache, dass sich auch ihre eigene Mutter in den Appellanten verliebt hatte. All diese Umstände sprechen für ein starkes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Opfer und dem Appellanten. Ausserdem ist davon auszugehen, dass der Appellant Kenntnis von diesem starken Abhängigkeitsverhältnis hatte, zumal er ja sowohl das Alter als auch die problematischen sozialen und familiären Verhältnisse des Mädchens kannte. Im Folgenden gilt es jedoch zu prüfen, ob die Ausnützung dieses Abhängigkeitsverhältnisses das Tatbestandsmerkmal des \"Unterpsychischen-Druck-Setzens\" erfüllt. In dieser Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass der Appellant dieses Abhängigkeitsverhältnis nicht tatsituativ geschaffen hat, um das Mädchen gegen deren Willen zu sexuellen Handlungen zu verleiten. Der Appellant hat nicht aktiv darauf hingewirkt, eine Abhängigkeit zu schaffen, das Opfer erheblich unter Druck zu setzen und dessen Willen zu brechen, um danach sexuelle Handlungen mit ihm zu begehen, sondern er hat eine bestehende starke Abhängigkeit zu seinen Gunsten ausgenutzt. Wie bereits erwähnt, handelt es sich beim Nötigungstatbestand jedoch um ein Handlungsdelikt, bei welchem der Täter aktiv auf den Willen des Opfers einwirkt; und zwar derart massiv, dass jenes seiner Willensfreiheit beraubt wird. Der Einsatz ausschliesslich nichttatsiuativen Zwangs, d.h. das Ausnützen einer bestehenden Abhängigkeit oder Notlage, stellt kein nötigendes Verhalten dar. Es fehlt somit im vorliegenden Fall an einer bewussten und tatsituativen Zwangsschaffung des Appellanten auf das Opfer, da dieser eine bestehende Abhängigkeit ausgenutzt und nicht einen willensbrechenden psychischen Druck auf das Mädchen ausgeübt hat.\nGemäss den obigen rechtlichen Ausführungen wäre eine derartige Ausnutzung einer bestehenden Abhängigkeit allenfalls dann als Nötigung zu qualifizieren, wenn der Täter das Opfer zusätzlich unter Druck gesetzt hat. Aus dem Sachverhalt ergeben sich jedoch keine Hinweise auf eine aktive \"Unter-Druck-Setzung\" des Angeklagten, zumal er dem Opfer auch kein Schweigegebot auferlegt hat. Auch der Hinweis auf die allfällige Heimeinweisung des Opfers sowie den drohenden Gefängnisaufenthalt des Angeklagten erfolgte erst anlässlich eines Telefongesprächs zwischen dem Appellanten und dem Opfer nach den sexuellen Übergriffen (vgl. act. 197). Das Mädchen hat zwar ausgesagt, dass es Angst vor einer Heimeinweisung gehabt und deshalb der Mutter nichts von den Vorfällen erzählt habe (act. 186), doch liegt keinerlei Hinweis dafür vor, dass der Angeklagte ihr von einer allenfalls drohenden Heimeinweisung erzählt hat. Ausgehend von den Opferaussagen ist anzunehmen, dass das Mädchen nach den Vorfällen von sich aus Angst gehabt hat, in ein Heim zu kommen, da es von anderer Seite her schlimme Geschichten von einem Kinderheim gehört hatte (act. 186). Auch in dieser Hinsicht hat der Appellant vor oder während den Taten somit keinen psychischen Druck auf das Opfer ausgeübt."}