{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-04-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2004-600_2005-04-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f8ca219a-e729-4e46-a320-a5bec96f0b71&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051087", "Checksum": "8932ce423d7c8d88e4992c79b2065882"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2004 600", "100 04 600"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 26.04.2005 100 2004 600 (100 04 600)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sexuelle Nötigung bzw. 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Diese Umstände müssen eine Qualität erreichen, die sie in ihrer Gesamtheit als instrumentalisierte so genannte \"strukturelle Gewalt\" erscheinen lassen (BGE 128 IV 97, 99; BGE 124 IV 154, 158 f. [mit zahlreichen Verweisen]). Ob die tatsächlichen Verhältnisse die tatbeständlichen Anforderungen eines Nötigungsmittels erfüllen, lässt sich erst nach einer umfassenden Würdigung der relevanten konkreten Umstände entscheiden. Es ist mithin eine individualisierende Beurteilung notwendig, die sich auf hinlänglich typisierbare Merkmale stützen muss. Das Ausmass der Beeinflussung, das für den psychischen Druck erforderlich ist, bleibt aber letztlich unbestimmbar, weshalb diese Bestimmung vorsichtig auszulegen ist (vgl. BGE 128 IV 97, 99 mit weiteren Hinweisen; BGE 124 IV 154, 160; Maier, Die Nötigungsdelikte im neuen Sexualstrafrecht, Diss. Zürich 1994, S. 321). Das Bundesgericht berücksichtigte in früheren Entscheiden auf der einen Seite die Persönlichkeit, das Alter, die ablehnende Haltung und die prekäre familiäre Stellung des Opfers und auf der anderen Seite die Autoritätsposition, den Charakter und das Schweigegebot des Täters (vgl. BGE 122 IV 97 sowie 124 IV 154).\nKindern ist im Allgemeinen eine geringere Gegenwehr zuzumuten als Erwachsenen, womit Opfergesichtspunkte in die Beurteilung einbezogen werden und berücksichtigt wird, dass die sexuellen Nötigungstatbestände nach der Konzeption des Gesetzes vorrangig auf Erwachsene ausgerichtet sind. Deshalb sind bei sexuellen Handlungen unter Ausnützung des Erwachsenen-Kind-Gefälles geringere Anforderungen an die Intensität bzw. Erheblichkeit der Nötigungsmittel zu stellen als bei sexuellen Handlungen zum Nachteil von Erwachsenen (vgl. Basler Kommentar, StGB II, Art. 189 StGB N 11, 19 und 21 mit weiteren Hinweisen).\nGemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung könne je nach den Umständen und den Beziehungen zum Täter ein Kind wegen seiner kognitiven Unterlegenheit und seiner Abhängigkeit in emotionaler und sozialer Hinsicht den Bedürfnissen des Täters mehr oder weniger ausgeliefert sein. Gerade bei der sexuellen Ausbeutung durch Täter im sozialen Nahraum werde körperliche Gewalt vielfach gar nicht erforderlich sein, weil die Täter gezielt die entwicklungsbedingte emotionale Abhängigkeit und Bedürftigkeit der betroffenen Kinder auszunützen pflegten. Kognitive Unterlegenheit und emotionale wie soziale Abhängigkeit könnten bei Kindern einen ausserordentlichen psychischen Druck und damit eine Zwangslage erzeugen, die es ihnen verunmögliche, sich gegen sexuelle Übergriffe zu wehren. Dies werde namentlich beim Missbrauch durch Autoritätsträger des gleichen Haushalts in Betracht zu ziehen sein, weil hier Ängste um den Verlust der Zuneigung unmittelbar zur ernsten Bedrohung werden könnten. In solchen Situationen erscheine bereits die gegenüber einem Kind übermächtige Körperlichkeit des Erwachsenen, die alleinige physische Dominanz, geeignet, Elemente physischer Aggression zu manifestieren und das Gewaltkriterium im Sinne physischer oder zumindest struktureller Gewalt zu erfüllen. Eine Tatbestandsmässigkeit setze aber jedenfalls voraus, dass unter den konkreten Umständen das Nachgeben des Kindes verständlich erscheine (BGE 128 IV 97, 99 f.; BGE 124 IV 154, 159 f. mit Hinweisen).\nDiese bundesgerichtliche Praxis ist in der Lehre auf Kritik gestossen, da zwischen der Nötigungshandlung des Täters und der sexuellen Handlung ein Kausalzusammenhang bestehen müsse. Eine kognitive Unterlegenheit (z.B. Kinder-Lehrer-Verhältnis) oder eine emotionale bzw. soziale Abhängigkeit (z.B. Vater-Kind-Verhältnis) würden in der Regel nicht vom Täter geschaffen, um auf das Opfer Zwang auszuüben. Diese Verhältnisse seien vielmehr vorbestehend. Von einem nötigenden Verhalten des Täters könne nicht gesprochen werden, denn die Zwangswirkung auf das Opfer sei bereits vorhanden, wenn der Täter seinen Tatentschluss fasse. Ein Altersunterschied oder ein strukturell vorgegebenes Abhängigkeitsverhältnis könnten deshalb für sich allein nie zu einer Nötigungssituation führen. Anders zu bewerten sei die Situation, wenn ein Täter das Opfer zusätzlich unter Druck setze, indem er z.B. seinem Kind androhe, es müsse in ein Kinderheim, wenn es nicht mache, was er (der Täter) verlange. In einem solchen Fall müssten die vorbestehenden strukturellen Zwangswirkungen in die Beurteilung mit einbezogen werden (Basler Kommentar, StGB II, Art. 189 StGB N 10). Das Bundesgericht hat sich wiederum mit der Kritik der Lehre auseinander gesetzt und entgegnet, Art. 189 StGB komme neben Art. 187 StGB nur in Betracht, wenn der psychische Druck auf das Opfer erheblich sei. Das Ausnützen allgemeiner Abhängigkeitsoder Freundschaftsverhältnisse oder gar eine gegenüber jedem Erwachsenen bestehende Unterlegenheit des Kindes für sich genommen genügten regelmässig nicht, um einen relevanten psychischen Druck im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB zu begründen (vgl. BGE 128 IV 97)."}