{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-04-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2004-600_2005-04-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f8ca219a-e729-4e46-a320-a5bec96f0b71&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051087", "Checksum": "8932ce423d7c8d88e4992c79b2065882"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2004 600", "100 04 600"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 26.04.2005 100 2004 600 (100 04 600)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sexuelle Nötigung bzw. 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Einerseits muss der Täter eine Zwangssituation schaffen und andererseits muss die Zwangsintensität erheblich sein und somit einen gewissen objektiven Grad erreichen (Art. 189 StGB; E. 4.2).\nArt. 191 StGB ist neben Art. 187 StGB nur anzuwenden, wenn neben dem jungen Alter ein zusätzlicher Grund für die Annahme einer Urteilsunfähigkeit gegeben ist (Art. 187 und Art. 191 StGB; E. 4.3).\n10 Strafrecht\nSachverhalt\nGemäss den als glaubwürdig qualifizierten Aussagen des neuneinhalb Jahre alten Opfers ist es zwischen dem Angeklagten und dem Kind während dessen kinesiologischen Behandlungen zu zehn sexuellen Handlungen in unterschiedlichem Ausmass gekommen.\nIn rechtlicher Hinsicht richtete sich die Appellation des Angeklagten gegen den Schuldspruch des Strafgerichts wegen mehrfacher sexueller Nötigung, da das Tatbestandsmerkmal der psychischen \"Unter-Druck-Setzung\" im vorliegenden Fall nicht erfüllt sei.\nErwägungen\n(…)\n4.2 Sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB)\nArt. 189 StGB schützt die sexuelle Freiheit und ist mit einer höheren Strafandrohung versehen als Art. 187 StGB, welcher die sexuelle Entwicklung von Kindern schützt. Es besteht echte Konkurrenz zwischen den beiden Tatbeständen, weshalb nachfolgend zu prüfen ist, ob der Tatbestand der sexuellen Nötigung neben dem Schuldspruch wegen sexueller Handlungen mit Kindern anzunehmen ist.\nSowohl die Lehre als auch das Bundesgericht haben sich mit der Abgrenzungsproblematik der sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB) zur Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit (Art. 188, 192, 193 StGB) sowie zur sexuellen Handlung mit einem Kind (Art. 187 StGB) auseinander gesetzt. Beim Nötigungsdelikt übt die handelnde Person Zwang aus bzw. setzt jemanden unter Druck. Die Nötigungsmittel \"Gewalt\", \"Drohung\" und \"psychischer Druck\" haben eine tatsituative Zwangswirkung, weil sie vom Täter im Moment der Tat erzeugt werden, um den Widerstand des Opfers zu brechen bzw. zu verhindern, dass sich das Opfer überhaupt zur Wehr setzt. Die Tatbestandsmerkmale \"Abhängigkeit\" und \"Notlage\" beschreiben hingegen eine nicht tatsituative Zwangswirkung, die bereits auf das Opfer wirkt, wenn der Täter seinen Tatentschluss fasst, einen sexuellen Übergriff auf das Opfer auszuführen (Basler Kommentar, StGB II, Art. 189 StGB N 9 mit Verweis auf Maier, ZStrR 1999, 409f.).\nDa es sich beim Tatbestand der sexuellen Nötigung um ein Delikt gegen die Willensfreiheit handelt, muss der Täter aktiv auf den Willen des Opfers einwirken und diesem die Entscheidungsfreiheit in sexueller Hinsicht nehmen. Es handelt sich um ein Handlungsdelikt, weshalb der Täter den Willen des Opfers aktiv brechen muss. Der Täter muss tatsituativ, also kurz vor oder während der sexuellen Handlung eine Zwangssituation schaffen, die das Opfer kapitulieren lässt. Es genügt daher nicht, wenn der Täter bloss eine vorbestehende, nicht selber geschaffene Abhängigkeit oder eine Notlage des Opfers ausnützt. Der Täter muss bewusst Zwang auf das Opfer ausüben, um seinen (allfälligen) Widerstand zu brechen (Basler Kommentar, StGB II, Art. 189 StGB N 20f.). Dass der Täter vor der Tat selber eine Zwangssituation schaffen muss, bedeutet nicht, dass er die Zwangssituation jedes Mal wieder auf die gleiche Weise neu entstehen lassen muss. Bei lang andauernden sexuellen Ausbeutungen von Kindern genügt bereits eine Aktualisierung des Zwangs (vgl. Basler Kommentar, StGB II, Art. 189 StGB N 22 mit Hinweisen). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Ausnützung von Verblüffung und Erschrecken oder die Anwendung einer List den Tatbestand des Nötigungsdelikts mangels einer Nötigungshandlung nicht erfüllen."}