Bei der Norm, wonach das Einvernahmeprotokoll von der einvernommenen Person zu unterzeichnen ist, handelt es sich somit lediglich um eine Ordnungsvorschrift und nicht um eine Gültigkeitsvoraussetzung. Die fehlende Unterzeichnung des Einvernahmeprotokolls führt demnach nicht zur Unverwertbarkeit der darin protokollierten Aussagen. (…) KGE ZS vom 14. Dezember 2004 i.S. Staatsanwaltschaft und F. F. gegen M. F. (100 04 403/AFS)