Zuletzt weisen auch die Angaben des Bruders und des Ex-Freundes des Opfers auf die Richtigkeit der belastenden Aussagen hin, was - auch wenn diese Zeugenaussagen lediglich auf dem Hörensagen beruhen - als Indiz dafür heranzuziehen ist. Nach Würdigung der vorliegenden Beweismittel und Indizien und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände stellt das Kantonsgericht fest, dass es im vorliegenden Fall genügend Indizien gibt, die für die Wahrheit der Aussagen des Opfers in der Einvernahme vom 27. Februar 2002 sprechen, weshalb auch diese belastenden Aussagen bei der nachfolgenden freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind.