(…) Neben den Aussagen des Opfers und des Angeklagten selbst sprechen auch die Notiz des Opfers "Wenn ich Dich noch einmal bei diesem Tun erwische, erzähle ich alles meiner Mutter" sowie der Brief des Angeklagten, welchen er seiner Nichte zugegebenermassen auszugsweise vorgelesen hat, für die Richtigkeit der Aussagen der Nichte in ihrer zweiten Einvernahme. Zuletzt weisen auch die Angaben des Bruders und des Ex-Freundes des Opfers auf die Richtigkeit der belastenden Aussagen hin, was - auch wenn diese Zeugenaussagen lediglich auf dem Hörensagen beruhen - als Indiz dafür heranzuziehen ist.