Das Kantonsgericht stellt fest, dass das Opfer die genannte Einvernahme lediglich aus fadenscheinigen Gründen nicht unterzeichnet und nie gesagt hat, die Aussagen würden nicht der Wahrheit entsprechen. (…) Neben den Aussagen des Opfers und des Angeklagten selbst sprechen auch die Notiz des Opfers "Wenn ich Dich noch einmal bei diesem Tun erwische, erzähle ich alles meiner Mutter" sowie der Brief des Angeklagten, welchen er seiner Nichte zugegebenermassen auszugsweise vorgelesen hat, für die Richtigkeit der Aussagen der Nichte in ihrer zweiten Einvernahme.