Sie hätte bei dieser Gelegenheit die Möglichkeit gehabt, ihre früheren Aussagen zu widerrufen oder zu erklären, dass diese nicht richtig protokolliert worden seien. Sie bestätigt jedoch lediglich, dass sie das Protokoll aus Zeitgründen und wegen der fehlenden Brille nicht unterzeichnet habe. Das Kantonsgericht stellt fest, dass das Opfer die genannte Einvernahme lediglich aus fadenscheinigen Gründen nicht unterzeichnet und nie gesagt hat, die Aussagen würden nicht der Wahrheit entsprechen.