Das Kantonsgericht stellt fest, dass die Nichte des Appellanten die Richtigkeit ihrer damaligen Aussagen später weder bestritten noch die Aussagen zurückgezogen hat. An der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht, wo sie auf die Weigerung der Unterzeichnung angesprochen worden war, hat sie bestätigt, dass sie die Brille nicht dabei und keine Zeit mehr gehabt habe, das Protokoll zu lesen (Prot. 5, act. 1093). Sie hätte bei dieser Gelegenheit die Möglichkeit gehabt, ihre früheren Aussagen zu widerrufen oder zu erklären, dass diese nicht richtig protokolliert worden seien.