Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Weigerung im Einvernahmeprotokoll entsprechend dieser Norm vermerkt wurde. Verweigert die einvernommene Person die Unterschrift, so führt dies nicht zur Unverwertbarkeit des Protokolls, wenn deren Richtigkeit unbestritten ist und Indizien für die Wahrheit der protokollierten Aussage bestehen (Hauser/ Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, § 44 N 25 mit Verweis auf BGE 98 Ia 252 sowie Art. 114 Abs. 3 BStP). Das Kantonsgericht stellt fest, dass die Nichte des Appellanten die Richtigkeit ihrer damaligen Aussagen später weder bestritten noch die Aussagen zurückgezogen hat.