Das Einvernahmeprotokoll wurde daher nur vom Protokollführer, vom zuständigen Untersuchungsbeamten sowie vom Verteidiger des Angeklagten unterzeichnet. Am Ende des Protokolls befindet sich der Vermerk, dass sich das Opfer "aus zeitlichen Gründen, da es die Brille nicht mitgenommen und noch mit der Schwester abgemacht habe", weigere, das Einvernahmeprotokoll zu unterzeichnen (act. 697 unten). Gemäss § 34 StPO hat die einvernommene Person das Protokoll durchzulesen und dessen Richtigkeit unterschriftlich zu bestätigen. Weigert sie sich, wird dies festgehalten. Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Weigerung im Einvernahmeprotokoll entsprechend dieser Norm vermerkt wurde.