2. Verwertbarkeit der Aussagen des Opfers (…) Das Kantonsgericht hat zunächst die Verwertbarkeit der Aussagen des Opfers der Einvernahme vom 27. Februar 2002 zu prüfen (act. 679ff.). In dieser Einvernahme bestätigt die Nichte des Angeklagten (Opfer) auf entsprechende Frage, dass das Protokoll richtig abgefasst sei und ihren gemachten Aussagen entspreche (act. 695, Schlussfrage). Sie verweigert jedoch anschliessend die Unterzeichnung des Protokolls. Das Einvernahmeprotokoll wurde daher nur vom Protokollführer, vom zuständigen Untersuchungsbeamten sowie vom Verteidiger des Angeklagten unterzeichnet.