Mit Urteil des Strafgerichts vom 22. September 2003 wurde M. F. der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 14 Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil erklärte der Verteidiger namens und auftrags des Beurteilten die Appellation und beantragte einen Freispruch von sämtlichen Vorwürfen. Ferner dürften die Aussagen des Opfers anlässlich der Einvernahme vom 27. Februar 2002 nicht verwertet werden, da jenes das Einvernahmeprotokoll nicht unterzeichnet habe. Erwägungen (…)