Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 14. Dezember 2004 (100 04 403) Verweigert die einvernommene Person die Unterschrift auf dem Einvernahmeprotokoll, so führt dies nicht zur Unverwertbarkeit des Protokolls, wenn deren Richtigkeit unbestritten ist und Indizien für die Wahrheit der protokollierten Aussage bestehen (§ 34 Abs. 3 StPO; E. 2). Sachverhalt Mit Urteil des Strafgerichts vom 22. September 2003 wurde M. F. der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 14 Monaten verurteilt.