Der Sinn der Anschlussappellation liegt nicht darin, eine bestehende Appellation zu "verstärken", sondern ebenfalls Parteistellung in einem Appellationsverfahren zu erlangen, dessen Hauptappellation die eigenen Interessen nachteilig beeinträchtigen könnte. Die Staatsanwaltschaft könnte wohl Appellation gegen das strafgerichtliche Urteil als solches erheben, ist aber durch die Appellation des Opfers nicht belastet und deshalb nicht zur Erhebung einer Anschlussappellation legitimiert. Auf diese ist deshalb nicht einzutreten. KGE ZS vom 21.12.2004 i.S. H.F./M.D. (100 04 209/HAD)