Vielmehr beantragt die Staatsanwaltschaft dasselbe wie das Opfer in seiner Appellation, nämlich einen Schuldspruch des Appellaten 2 wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung. Wesenselement der Anschlussappellation ist jedoch, dass die anschlussappellierende Partei durch dieAppellationbelastet sein muss, nicht durch das appellierte Urteil als solches (vgl. dazu bereits die unterschiedliche Terminologie von § 177 und § 183 Abs. 1 StPO). Der Sinn der Anschlussappellation liegt nicht darin, eine bestehende Appellation zu "verstärken", sondern ebenfalls Parteistellung in einem Appellationsverfahren zu erlangen, dessen Hauptappellation die eigenen Interessen nachteilig beeinträchtigen könnte.