1. (…) Gemäss § 183 Abs. 1 StPO kann die durch die Appellation belastete Partei innert 5 Tagen seit der Mitteilung des Strafgerichtspräsidiums über die Ergreifung der Appellation die Anschlussappellation erklären. Am 19. Dezember 2003 erhob die Staatsanwaltschaft Anschlussappellation bezüglich D. M. Allerdings macht die Staatsanwaltschaft zu keinem Zeitpunkt geltend, inwieweit sie durch die Appellation - und nicht etwa durch das strafgerichtliche Urteil als solches - belastet ist. Vielmehr beantragt die Staatsanwaltschaft dasselbe wie das Opfer in seiner Appellation, nämlich einen Schuldspruch des Appellaten 2 wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung.