Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 21. Dezember 2004 (100 04 209) Ist die Staatsanwaltschaft nur durch das strafgerichtliche Urteil als solches, nicht aber durch die vom Opfer ergriffene Appellation belastet, kann sie wohl gegen das Urteil selbst die Appellation erklären, ist aber nicht zur Erhebung einer Anschlussappellation legitimiert (§ 183 Abs. 1 StPO; E. 1). Erwägung