63 Abs. 1 lit. b StGB mehr besteht. Demzufolge ist die diesbezügliche Appellation des Angeklagten in Abänderung des angefochtenen Urteils gutzuheissen und die ambulante Massnahme aufzuheben. Allerdings ist nicht zu verkennen, dass der Angeklagte gemäss dem genannten Gutachten an einer paranoiden Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.0) leidet (act. 62.63), wobei diese Störung geeignet ist, das Risiko bezüglich der Begehung ähnlicher Delikte zu erhöhen. In diesem Sinne erscheint es daher zur Verhütung weiterer Straftaten aus spezialpräventiven Gesichtspunkten als erforderlich, geeignet und verhältnismässig, dem Angeklagten die Weisung zu erteilen, sich gemäss Art.