allerdings seien deren Erfolgsaussichten psychiatrischerseits als so gering einzustufen, dass die Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 63 StGB nicht zu empfehlen sei. Abgesehen davon, dass nach Ansicht des Kantonsgerichts nach der Gewährung des bedingten Strafvollzuges aufgrund des Fehlens einer schlechten Prognose die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verhängung einer ambulanten Massnahme nicht vorliegen, ergibt sich in casu, dass sich der Angeklagte seit sechs Jahren nichts mehr hat zu Schulde kommen lassen, womit sich die prognostizierte erhöhte Rückfallgefahr bisher nicht verwirklicht hat und demnach zum heutigen Zeitpunkt auch keine Notwendigkeit im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit.