mit Hinweisen). In casu vertritt das Kantonsgericht die gleiche Auffassung wie der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft, wonach die Auferlegung einer ambulanten Massnahme durch die Vorinstanz zu Unrecht erfolgt ist. Dies ergibt sich bereits daraus, dass es widersprüchlich erscheint, wenn einerseits bei der Strafzumessung keine schlechte Prognose gestellt und der bedingte Vollzug gewährt, andererseits jedoch die ambulante Massnahme mit dem Vorliegen einer schlechten Prognose begründet wird. Der medizinische Experte, Dr. med. F. F., Oberarzt bei den Universitären Psychiatrischen Kliniken in Basel, hat diesbezüglich in seinem forensischpsychiatrischen Gutachten vom 19. Juni 2009 (act.