44 Abs. 2 StGB kann das Gericht für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Nach Art. 94 StGB betreffen die Weisungen, welche das Gericht dem Verurteilten für die Probezeit erteilen kann, insbesondere die Berufsausübung, den Aufenthalt, das Führen eines Motorfahrzeuges, den Schadenersatz sowie die ärztliche und psychologische Betreuung. Weisungen dienen grundsätzlich der Spezialprävention; sie sollen dazu beitragen, weitere Straftaten des Verurteilten zu verhüten (, a.a.O., N 1 zu Art. 94 StGB; mit Hinweisen).