63 Abs. 1 StGB kann das Gericht eine ambulante Therapie anordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört, von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig ist und wenn der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht, sowie wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Die Behandlung muss wie bei allen therapeutischen Massnahmen geeignet sein, der Gefahr eines Rückfalls entgegenzuwirken (, a.a.O., N 2 zu Art. 63 StGB). Gemäss Art. 44 Abs. 2 StGB kann das Gericht für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.