Die Staatsanwaltschaft geht mit dem Angeklagten einig, dass die ambulante Massnahme zu Unrecht verhängt worden sei, beantragt aber demgegenüber die Anordnung einer Weisung. Nach Art. 63 Abs. 1 StGB kann das Gericht eine ambulante Therapie anordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört, von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig ist und wenn der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht, sowie wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen.