Praxisgemäss würden solche Fälle mit einer entsprechenden Weisung gelöst. Während der Angeklagte in der Folge in seiner Appellationsbegründung im Eventualbegehren den Antrag gestellt hat, es sei ihm die Weisung zu erteilen, sich in eine psychotherapeutische Behandlung zu begeben, zog er anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht diesen Antrag zurück. Die Staatsanwaltschaft geht mit dem Angeklagten einig, dass die ambulante Massnahme zu Unrecht verhängt worden sei, beantragt aber demgegenüber die Anordnung einer Weisung.