5.4 Hinsichtlich der erstinstanzlich ausgesprochenen ambulanten Massnahme führt der Angeklagte aus, angesichts der fehlenden Rückfallgefahr sei auf die Anordnung einer Massnahme zu verzichten. Abgesehen davon sei es gar nicht möglich, auf der einen Seite von einer günstigen Prognose auszugehen und den bedingten Strafvollzug auszusprechen und auf der anderen Seite eine erhöhte Rückfallgefahr und damit eine ungünstige Prognose anzunehmen und eine ambulante Massnahme anzuordnen. Praxisgemäss würden solche Fälle mit einer entsprechenden Weisung gelöst.