BGE 95 IV 122 E. 1). In casu sind unter Berücksichtigung der Ausführungen zum bedingten Strafvollzug keine Gründe ersichtlich, eine über die minimale Dauer von zwei Jahren hinausgehende Probezeit festzulegen. Einer Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft gemäss Art. 51 StGB steht nichts entgegen. 5.4 Hinsichtlich der erstinstanzlich ausgesprochenen ambulanten Massnahme führt der Angeklagte aus, angesichts der fehlenden Rückfallgefahr sei auf die Anordnung einer Massnahme zu verzichten.