schlechten Prognose vorausgesetzt wird, ist trotz der Tatsache, dass die Taten noch unter dem alten Recht verübt worden sind, gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das ab dem 1. Januar 2007 gültige Recht als das mildere anzuwenden. Nach Art. 44 Abs. 1 StGB bestimmt das Gericht eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren, wenn es den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise aufschiebt. Welche Frist als angemessen zu gelten hat, entscheidet sich für das Bundesgericht nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit (, a.a.O., N 2 zu Art. 44 StGB; BGE 95 IV 122 E. 1).