In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der Angeklagte keine Vorstrafen aufweist und in diesem Sinn Kriminalität bei ihm kein eingeschliffenes Verhaltensmuster darstellt (vgl. act. 62.75), er in einem weitgehend intakten familiären, sozialen und beruflichen Umfeld lebt, keine Hinweise auf eine Suchtgefährdung vorhanden sind und er sich seit den im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Delikten nichts mehr zu Schulde kommen lassen hat, weshalb die vorliegend zu verhängende Freiheitsstrafe von 16 Monaten zufolge des Fehlens einer schlechten Prognose bedingt auszusprechen ist. Da nach neuem Recht für den bedingten Strafvollzug gegenüber dem alten Recht lediglich das Fehlen einer