Praxisgemäss sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen einzubeziehen, welche gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters sowie auf die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. (BGE 134 IV 5 E. 4.2.1, mit Hinweisen). Bei den als prognostisch relevant eingeschätzten Umständen hat die grösste Rolle sei jeher die kriminelle Vorbelastung eines Täters gespielt (, a.a.O., N 8 zu Art. 42 StGB; mit zahlreichen Hinweisen).