Die vom Angeklagten geltend gemachte leichtgradig beeinträchtigte Steuerungsfähigkeit wurde bereits vom Strafgericht in die Strafzumessung aufgenommen, indem dieses eine leicht verminderte Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB zum Tatzeitpunkt berücksichtigt hat. Schliesslich entlastet der Umstand, dass die Melioration eine gravierende psychische Belastung für den Angeklagten dargestellt habe, diesen, wie bereits die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, in keiner Weise. Gemäss Art.