Die Verhängung einer Geldanstelle einer Freiheitsstrafe, wie dies der Angeklagte fordert, steht für das Kantonsgericht angesichts der zu beurteilenden Delikte sowie des schweren Verschuldens des Angeklagten ausser Frage; abgesehen davon, dass beim vorliegend zu verhängenden Strafmass eine Geldstrafe bereits aus formellen Gründen nicht mehr möglich ist. Die vom Angeklagten geltend gemachte leichtgradig beeinträchtigte Steuerungsfähigkeit wurde bereits vom Strafgericht in die Strafzumessung aufgenommen, indem dieses eine leicht verminderte Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB zum Tatzeitpunkt berücksichtigt hat.