Darüber hinaus hat er mit einem eigentlichen Lügengebäude skrupellos versucht, den Polizeibeamten B. B. in dessen beruflichen und persönlichen Ansehen zu schädigen. Ausgehend von der grundsätzlich zutreffenden Strafzumessung der Vorinstanz und unter Berücksichtigung des Wegfalls des Vorwurfs der versuchten Brandstiftung sowie einer Strafminderung beim Vorwurf der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, erachtet das Kantonsgericht eine Reduktion des Strafmasses gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil von insgesamt einem Drittel als angemessen, was schlussendlich zu einem Strafmass von 16 Monaten Freiheitsstrafe führt.