Andererseits ist das Fehlen von Vorstrafen nach der neueren Praxis des Bundesgerichts (BGE 136 IV 2 E. 2.6.2, mit Hinweisen) nicht mehr automatisch zu Gunsten des Angeklagten, sondern vielmehr neutral zu werten. Im Ergebnis erachtet das Kantonsgericht trotz der vorstehenden Abweichungen zum angefochtenen Urteil in Würdigung aller (im vorliegenden wie auch im angefochtenen Urteil geschilderten) persönlichen und tatbezogenen Umstände das Verschulden des Angeklagten ebenfalls als schwer.