Des Weiteren sind für das Kantonsgericht keine Hinweise ersichtlich, dass das Meliorationsverfahren beeinträchtigt oder verzögert worden wäre, womit der Versuch der Drohung offensichtlich erfolglos blieb. Infolgedessen ist für das Kantonsgericht die Schlussfolgerung des Strafgerichts, wonach in diesem Fall die Nähe des Versuchs zur Vollendung der Tat keinen Raum lasse für eine Strafmassreduktion, nicht korrekt. Andererseits ist das Fehlen von Vorstrafen nach der neueren Praxis des Bundesgerichts (BGE 136 IV 2 E. 2.6.2, mit Hinweisen) nicht mehr automatisch zu Gunsten des Angeklagten, sondern vielmehr neutral zu werten.